HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 546
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 4/17, Beschluss v. 25.04.2017, HRRS 2017 Nr. 546
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. September 2016 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen erhobene, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Die Jugendkammer hat eine Einbeziehung (auch) des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hamburg-Bergedorf vom 16. Juni 2011 (US S. 4 f.) nicht erörtert. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sieht - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten - grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Ob das vorbezeichnete Urteil bereits erledigt ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Revisionsgericht kann auch nicht entscheiden, ob gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG von der Einbeziehung der früheren Verurteilung aus erzieherischen Zweckmäßigkeitserwägungen abgesehen werden kann; diese Entscheidung ist jeweils für den Einzelfall zu treffen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 2 StR 274/15 -, juris; StraFo 2016, 36 f. mwN). Der Angeklagte kann durch den Rechtsfehler beschwert sein, da ein Widerruf der Strafaussetzung naheliegt, sollte die Strafe noch nicht erledigt sein. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind; ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie nicht in Widerspruch zu den getroffenen stehen.“
Dem stimmt der Senat zu.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 546
Bearbeiter: Christian Becker