HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 11
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 392/17, Beschluss v. 03.11.2017, HRRS 2018 Nr. 11
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Mai 2017 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht
die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und
von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte seit seinem 21. Lebensjahr opiatabhängig. Ab Januar 2016 nahm er an einem Substitutionsprogramm teil, konsumierte jedoch neben dem ihm zugeteilten Methadon häufig zusätzlich Methaddict oder Methadon, das er sich auf illegale Weise besorgte. Ende Juli 2016 hinderte der Angeklagte nach dem Konsum von Methadon und Alkohol die Zeugin H. daran, das Schlafzimmer seiner Wohnung zu verlassen und fügte ihr durch die Anwendung von Gewalt Schmerzen im Kieferbereich sowie Hämatome zu. Außerdem veranlasste er den später getöteten K. durch die Drohung, ihn ansonsten zu erstechen, den Bereich der Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte verdächtigte den K. grundlos, dieser habe eine sexuelle Beziehung mit der Zeugin H., und wollte ihn daher bestrafen und töten. Deshalb stürzte er sich zwei Tage nach dem ersten Vorfall - erneut unter Methadon- und Alkoholeinfluss stehend - auf den völlig überraschten K. in dessen Wohnung und fügte ihm mit einem Küchenmesser zwei Stiche zu, an deren Folgen das Opfer verstarb. Anschließend bedrohte er die aus der Wohnung in den Garten geflüchtete Zeugin H. mit den Worten: „Bea, wo bist du? Ich bring dich um!"
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Prüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen entgegen den diesbezüglichen Angriffen der Revision insbesondere die Mordmerkmale der Heimtücke sowie der sonstigen niedrigen Beweggründe rechtsfehlerfrei bejaht.
2. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die - sachverständig beratene - Strafkammer hat die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht der Maßregel verneint und in diesem Zusammenhang unter anderem aufgeführt, der Angeklagte sei durch die langen Vollzugszeiten an die Haftsituation gewöhnt und könne sie auch ohne therapeutisches Angebot gut überstehen; es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt „zumal innerhalb von zwei Jahren“ zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall zu bewahren.
Diese Begründung trägt die Ablehnung der Unterbringung nach § 64 StGB nicht.
Die Strafkammer hat bereits nicht bedacht, dass es für die Anordnung der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB in seiner seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ausreicht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Behandlungserfolg „innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3" StGB zu erreichen ist. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist mithin, wenn - wie hier - daneben eine Freiheitsstrafe verhängt wird, nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt; die Höchstfrist der Unterbringung verlängert sich in diesen Fällen vielmehr nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe. Durch den Verweis auf § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch dann angeordnet werden kann, wenn ausnahmsweise eine notwendige Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist (BT-Drucks. 18/7244, S. 1, 2, 24 f.).
Im Übrigen setzen Anordnung und Vollzug der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren. Erforderlich ist die Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt sein wird und dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen. Nach diesem Maßstab erschließt es sich nicht, welche Bedeutung dem Umstand zukommen soll, dass der Angeklagte aufgrund seiner Gewöhnung an die Haftsituation in der Lage sein soll, eine erneute Inhaftierung „gut zu überstehen“.
3. Da die Entscheidung des Landgerichts zu der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt durchgreifende Rechtsmängel aufweist, kann die Anordnung der - hier auf § 66 Abs. 3 StGB gestützten - Sicherungsverwahrung ebenfalls nicht bestehen bleiben; denn erweist sich die Ablehnung einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB als rechtsfehlerhaft, so ist damit zugleich der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung die Grundlage entzogen (§ 72 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106, 107).
Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass die bisherigen Urteilsgründe auch insoweit bedenklich erscheinen, als ihnen die bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorzunehmende Unterscheidung zwischen dem Hang des Täters zu erheblichen Straftaten und dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nur schwer zu entnehmen ist. Substantiierter Ausführungen insbesondere zu dem Hang des Angeklagten hätte es vor allem mit Blick auf dessen strafrechtliche Vorbelastung bedurft, welche als einzige die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt. Dabei handelt es sich um einen im Juni 2007 begangenen schweren Raub, den das damalige Tatgericht als minder schweren Fall bewertet und für den es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt hat. Neben dem - ungeachtet der vom Landgericht zutreffend beurteilten Frage der Verjährung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB - nicht unerheblichen Zeitablauf und dem Umstand, dass die Höhe der Vorstrafe das Mindestmaß darstellt, bei dem die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB in Betracht kommt, wäre dabei etwa auch zu erwägen gewesen, dass sich die damalige und die hiesige die Anordnung der Sicherungsverwahrung tragende Tat gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten.
4. Somit muss die Frage der Maßregelanordnung nach § 64 und § 66 StGB insgesamt - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Das neue Tatgericht wird dabei gegebenenfalls auch zu beachten haben, dass Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Maßnahme zur kumulativen Anordnung von Maßregeln führen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, NStZ 2010, 83, 84).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 11
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 62; StV 2019, 264
Bearbeiter: Christian Becker