HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1123
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 354/17, Beschluss v. 17.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1123
Die Revision des Nebenklägers N. gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Das Landgericht hat seiner Kognitionspflicht nicht genügt, denn es hat die Äußerung des Angeklagten, der Nebenkläger dürfe über das Geschehen im Fall B.II.1. der Urteilsgründe nichts erzählen, weil der Angeklagte ihm sonst keinen Nachhilfeunterricht mehr geben werde, nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Nebenkläger kann dies mit seiner Revision allerdings nicht mit Erfolg rügen, weil es sich bei der (einfachen) Nötigung nicht um eines der in § 395 Abs. 1, 3 StPO aufgeführten, zum Anschluss berechtigenden Nebenklagedelikte handelt.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1123
Bearbeiter: Christian Becker