HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1122
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 347/17, Urteil v. 21.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1122
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. März 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es festgestellt, dass die Verletzungen der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultieren. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 13. Juli 2017 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1122
Bearbeiter: Christian Becker