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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1122

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 347/17, Urteil v. 21.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1122


BGH 3 StR 347/17 - Urteil vom 21. September 2017 (LG Osnabrück)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. März 2017 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es festgestellt, dass die Verletzungen der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultieren. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 13. Juli 2017 dargelegten Gründen keinen Erfolg.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1122

Bearbeiter: Christian Becker