HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 209
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 339/17, Beschluss v. 28.11.2017, HRRS 2018 Nr. 209
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Januar 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Außerdem erstrebt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung mehrerer Verfahrensrügen.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen ist unzulässig. Die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, juris Rn. 4 mwN). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14). Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise - insbesondere wegen eines Verschuldens der beteiligten Gerichte oder Behörden - zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283; vom 18. Juni 2008 - 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705, 706; vom 27. Februar 2014 - 1 StR 367/13, StraFo 2014, 333), liegt nicht vor.
2. Die durch die zulässig erhobene Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 209
Bearbeiter: Christian Becker