HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 129
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 328/17, Beschluss v. 14.11.2017, HRRS 2018 Nr. 129
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob die Revisionsbegründung entgegen ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn dahin ausgelegt werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO geltend gemacht hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 344 Rn. 10 f. mwN); denn eine solche Rüge wäre jedenfalls nicht in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass der Inhalt des Videos in den Urteilsgründen zutreffend, in der Revisionsbegründung demgegenüber nur auszugsweise und sinnentstellend wiedergegeben ist. Dies gilt insbesondere für die in der Revisionsbegründung aufgeführte Äußerung der Nebenklägerin „i will ficken“. Zwar fiel diese Äußerung im Rahmen der Konversation zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin nach der Tat; jedoch ist sie bei verständiger Würdigung des aufgezeichneten Geschehens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dahin zu deuten, die Nebenklägerin habe nunmehr Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gewollt. Die Äußerung steht vielmehr in unmittelbarem zeitlichen und situativen Zusammenhang mit Vorwürfen, welche die Nebenklägerin dem Angeklagten machte, und dem Zurückweisen körperlicher Annäherungsversuche des Angeklagten durch die Nebenklägerin.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 129
Bearbeiter: Christian Becker