HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1108
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 221/17, Urteil v. 24.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1108
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. November 2016 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Das Rechtsmittel, das sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet, ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2017 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1108
Bearbeiter: Christian Becker