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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 287

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 417/16, Beschluss v. 15.12.2016, HRRS 2017 Nr. 287


BGH 3 StR 417/16 - Beschluss vom 15. Dezember 2016 (LG Düsseldorf)

Unzureichende Auseinandersetzung mit einer möglichen Provokation im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung.

§ 213 StGB; § 224 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Tatprovokation ist auch bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht. Da selbst die Tötung eines Menschen und damit die Herbeiführung des denkbar schwersten Erfolges bei vorangegangener Provokation in milderem Licht zu betrachten ist, genügt der bloße Hinweis auf etwaige Verletzungsfolgen nicht den Anforderungen an die Begründung der Strafrahmenwahl, die auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände zu erfolgen hat.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. verurteilt worden ist,

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin H. A. sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin H. A. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. verurteilt worden ist, und des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zeigte der Nebenkläger F. A. dem Angeklagten im Rahmen einer lautstarken Auseinandersetzung ein Taschenmesser und rief ihm zu: „Komm runter, ich ficke Dich Du Hurensohn“. Im weiteren Verlauf stach der Angeklagte mit einem Küchenmesser auf den Nebenkläger ein und versetzte ihm mehrere Schnitte am Kopf, einen am linken unteren Arm und einen Stich in den Bauch, der zur Eröffnung der Bauchhöhle und Perforation des Dickdarms führte. Sodann ließ der Angeklagte von dem Nebenkläger ab.

Die dafür verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat sie dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen und zur Begründung ausgeführt, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Nebenkläger die Tat provoziert habe, jedoch spreche das Ausmaß der zugefügten Verletzungen gegen die Annahme eines minder schweren Falles.

Diese Begründung vermag den Strafausspruch nicht zu tragen. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, sich mit Blick auf das festgestellte Tatvorgeschehen ausdrücklich damit auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen des § 213 Alternative 2 StGB gegeben sind, und bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, eine umfassende Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte vorzunehmen.

Die Erörterung des § 213 Alternative 2 StGB war hier geboten, denn die Tatprovokation ist auch bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 15 mwN). Da selbst die Tötung eines Menschen und damit die Herbeiführung des denkbar schwersten Erfolges bei vorangegangener Provokation in milderem Licht zu betrachten ist, genügt der bloße Hinweis des Landgerichts auf die eingetretenen Verletzungsfolgen nicht den Anforderungen an die Begründung der Strafrahmenwahl, die auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände zu erfolgen hat.

Der Ausspruch über die Einzelstrafe beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der dargelegten Grundsätze den gemilderten Strafrahmen angewendet und eine geringere Strafe festgesetzt hätte.

Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 287

Externe Fundstellen: StV 2017, 805

Bearbeiter: Christian Becker