HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 285
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 411/16, Beschluss v. 21.12.2016, HRRS 2017 Nr. 285
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 4. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es kann hier dahinstehen, ob § 31 Abs. 2 JGG die Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs der einzubeziehenden Entscheidung mit der Folge durchbricht, dass das Landgericht auch über die Länge der Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 StGB vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgenausspruch befinden konnte. Denn in die Frist von 18 Monaten, auf die die Jugendkammer erkannt hat, ist gemäß § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB auch die Zeit der vorläufigen Entziehung zwischen letzter Tatsachenfeststellung und Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Moers einzurechnen. Damit endet die ursprünglich festgesetzte Sperrfrist jedenfalls zu einem Zeitpunkt nach dem Ablauf der neuen Sperrfrist. Das Landgericht hat damit eine insgesamt kürzere Sperrfrist festgesetzt.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 285
Bearbeiter: Christian Becker