HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 31
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 403/16, Beschluss v. 30.11.2016, HRRS 2017 Nr. 31
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden (§ 349 Abs. 4 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 31
Bearbeiter: Christian Becker