HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 475
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 37/16, Beschluss v. 10.03.2016, HRRS 2016 Nr. 475
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Oktober 2015 dahin abgeändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe entfällt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel elf Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hinsichtlich des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel wie folgt ausgeführt:
„Keinen Bestand haben kann jedoch die Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe in Höhe von 11 Monaten. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. In Anbetracht der vom Schwurgericht bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs zugrunde gelegten Dauer der Behandlung von 2 Jahren (UA S. 30), würde sich demnach rechnerisch lediglich eine Vorwegvollzugsdauer von 3 Monaten ergeben. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich seit dem 28. Mai 2015 in Untersuchungshaft befindet (UA S. 9) ist der zulässige Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt und hat daher zu entfallen (BGH NStZ-RR 2009, 233; BGH StraFo 2010, 207).“
Dem schließt sich der Senat an.
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 475
Bearbeiter: Christian Becker