HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 18
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 300/16, Beschluss v. 30.11.2016, HRRS 2017 Nr. 18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es ist bedenklich, dass die Strafkammer im Rahmen der Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe „weder eine physische noch eine psychische Abhängigkeit von den von ihm konsumierten Betäubungsmitteln“ entwickelt; der tägliche Amphetamin und der gelegentliche Cannabiskonsum seien vielmehr „lebensbegleitend“ gewesen. Dies könnte besorgen lassen, dass das Landgericht bei der Beurteilung, ob bei dem Angeklagten ein Hang vorlag, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Denn ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB ist nicht nur im Falle einer chronischen physischen oder psychischen Abhängigkeit zu bejahen; vielmehr kann auch schon eine eingewurzelte, durch Übung erworbene intensive Neigung genügen, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 StR 287/16, juris Rn. 3). Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer indes seit seiner Inhaftierung - offenbar problemlos - den Betäubungsmittelkonsum vollständig eingestellt hat, erweist sich die Ablehnung eines Hangs hier gleichwohl nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 18
Bearbeiter: Christian Becker