HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1000
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 299/16, Beschluss v. 20.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1000
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. März 2016 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zu den Vorstrafen des Angeklagten aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang wesentlich mehr und schwerwiegender in Erscheinung getreten sei als sein Mittäter, der Mitangeklagte B. Diese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Hiernach ist der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und in Litauen im Jahr 2011 zu einer Freiheitsbeschränkung von einem Jahr und zwei Monaten sowie im Jahr 2013 wegen Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt worden. Der Mitangeklagte B. ist demgegenüber im Jahr 2014 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe und seit dem Jahr 2006 sechsmal durch litauische Gerichte verurteilt worden, wobei in vier Fällen Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren und sieben Monaten verhängt wurden.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, welche gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten B. auf dieselbe Strafe erkannt, bei ansonsten identischen Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten jedoch zusätzlich dessen Geständnis und die strafrechtliche Vorbelastung des Mitangeklagten B. bei diesem straferschwerend nur „in eingeschränkter Form“ berücksichtigt hat, bei einer anderen Würdigung der Vorstrafen hinsichtlich des Angeklagten auf eine niedrigere Sanktion erkannt hätte. Eine Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1a StPO kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht in Betracht.
Da der Senat auf Grundlage der Urteilsgründe nicht abschließend beurteilen kann, ob die Strafkammer die jeweiligen Vorstrafen im Rahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten oder in der Strafzumessung unzutreffend zugeordnet hat, bedürfen auch die Feststellungen insoweit der Aufhebung; im Übrigen werden diese von dem Rechtsfehler nicht berührt (§ 353 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1000
Bearbeiter: Christian Becker