HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 13
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 274/16, Beschluss v. 18.10.2016, HRRS 2017 Nr. 13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Adhäsionsausspruch teilweise dahin neu gefasst, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den in der Zeit nach Mai 2012 bis Oktober 2014 begangenen Taten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, wobei er wegen der zwischen dem 16. Mai 2013 und dem 31. Januar 2014 begangenen Tat (Fall II. 6./7. der Urteilsgründe) sowie der Tat vom 1. Mai 2014 (Fall II. 9. der Urteilsgründe) jeweils mit dem Angeklagten M. als Gesamtschuldner und wegen der Tat vom 29. August 2014 (Fall II. 17. der Urteilsgründe) mit dem Angeklagten C. als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 13
Bearbeiter: Christian Becker