HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1119
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 245/16, Beschluss v. 20.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1119
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Februar 2016 dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Rumänien erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 255/09, NStZ-RR 2009, 370).
Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1119
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 28
Bearbeiter: Christian Becker