HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1117
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 232/16, Beschluss v. 05.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1117
Die Anträge der Nebenkläger auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2016 werden zurückgewiesen.
Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Februar 2016 rechtswirksam zurückgenommen hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 6. September 2016 darauf erkannt, dass die Staatskasse die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Mit Schriftsätzen ihrer Vertreterinnen vom 22. September 2016 haben die Nebenkläger jeweils beantragt, den Beschluss vom 6. September 2016 dahin zu berichtigen, dass die ihnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ebenfalls von der Staatskasse getragen werden.
Die Berichtigungsanträge sind zurückzuweisen. Die vom Senat getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision zurücknimmt oder diese erfolglos bleibt, sieht das Gesetz nicht vor, dass die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers der Staatskasse aufzuerlegen wären. Vielmehr trägt in diesen Fällen der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 2004 - 2 StR 149/04, juris Rn. 19; vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11, juris Rn. 11; KK/Gieg, StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 11; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 90).
Infolgedessen kann hier dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen der Senat seine Kosten- und Auslagenentscheidung nachträglich abändern kann.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1117
Bearbeiter: Christian Becker