HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 277
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 183/16, Beschluss v. 21.12.2016, HRRS 2017 Nr. 277
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verfahrensrügen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es die Anträge auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Dr. E. und Prof. Dr. H. zu Unrecht abgelehnt habe, sind bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die von den benannten Zeugen erstatteten schriftlichen Gutachten, auf die in der Revisionsbegründung Bezug genommen worden ist, nicht mitgeteilt worden sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 277
Bearbeiter: Christian Becker