HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 124
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 145/16, Beschluss v. 14.11.2017, HRRS 2018 Nr. 124
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar erweist sich die Annahme von Tateinheit zwischen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308) als rechtsfehlerhaft. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens auf eine dem Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 124
Bearbeiter: Christian Becker