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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 472

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 104/16, Beschluss v. 05.04.2016, HRRS 2016 Nr. 472


BGH 3 StR 104/16 - Beschluss vom 5. April 2016 (LG Düsseldorf)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses; Glaubhaftmachung).

§ 44 StPO; § 45 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2015 wird auf seine Kosten verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Juli 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte am 9. November 2015 Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu deren Einlegung beantragt.

Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unzulässig; danach ist auch die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 341 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 4 StR 448/15). Maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Angeklagten selbst (st. Rspr.; vgl. nur BGH aaO). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen; auch dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 1 StR 245/13).

Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Dem - zudem nicht glaubhaft gemachten (vgl. Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN) - Antragsvorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass der Verteidiger des Angeklagten diesen dahingehend falsch belehrt haben soll, die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil sei auch noch nach dessen Zustellung möglich. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte, dem anlässlich der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung durch die Vorsitzende erteilt wurde, davon Kenntnis erlangt haben will, dass die Unterrichtung durch seinen Verteidiger nicht zutrifft, so dass jedenfalls offen bleibt, ob der Angeklagte nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hat.“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 472

Bearbeiter: Christian Becker