HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 706
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 102/16, Beschluss v. 14.06.2016, HRRS 2016 Nr. 706
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Revision des Angeklagten M. sich mit der Verfahrensrüge gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages wendet, ist sie jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des sich im Ausland aufhaltenden Zeugen K. nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit rechtsfehlerfreien Erwägungen abgelehnt.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 706
Bearbeiter: Christian Becker