HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 565
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 85/15, Beschluss v. 16.04.2015, HRRS 2015 Nr. 565
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht den Angeklagten einer tateinheitlich hinzutretenden Körperverletzung (lediglich) nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat, ist weder ein Strafantrag gestellt noch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB). Indes tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit eine Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), denn sein zu den Verletzungen führendes Umklammern des auf dem Beifahrersitz befindlichen Geschädigten von hinten während der Pkw-Fahrt entsprach dem gemeinsamen Tatplan mit dem das Fahrzeug steuernden Mitangeklagten.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2014 hatte dem Angeklagten die Fixierung des Geschädigten von hinten während der Fahrt u.a. als gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten begangene gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 565
Bearbeiter: Christian Becker