HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 290
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 78/15, Beschluss v. 18.03.2015, HRRS 2015 Nr. 290
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 290
Bearbeiter: Christian Becker