HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 201
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 506/15, Beschluss v. 26.01.2016, HRRS 2016 Nr. 201
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, erweist sich dies im Ergebnis als rechtsfehlerfrei, denn nach den Feststellungen ist die Vollstreckung infolge anzurechnender Auslieferungs- und Untersuchungshaft bereits erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 201
Bearbeiter: Christian Becker