HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 199
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 489/15, Beschluss v. 12.01.2016, HRRS 2016 Nr. 199
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. August 2015 wird
das Verfahren eingestellt, soweit im vorbezeichneten Urteil in den Fällen VII. 1-3, 5-7, 9-13, 15-17, 21, 23, 26, 28 und 41 der Gründe des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Juli 2014 Einzelstrafen ausgesprochen worden sind; im Umfang dieser Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
das vorbezeichnete Urteil aufgehoben in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen; insoweit wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, in das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 4. Juli 2014 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Da einzelne der als selbständige Taten abgeurteilten Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Bewertungseinheiten zusammenzufassen waren, hatte der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 22. Januar 2015 (3 StR 535/14) den Schuldspruch insoweit auf 19 Fälle berichtigt. Die jeweils für den ersten Teilakt der neu gebildeten Bewertungseinheiten ausgesprochenen Einzelstrafen hatte der Senat aufrechterhalten, die für die weiteren Teilakte verhängten Einzelstrafen hatte er in Wegfall gebracht. Unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte der Senat die wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe; insoweit hatte er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. September 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt.
Die auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3 1. In den verbliebenen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle VII. 1-3, 5-7, 9-13, 15-17, 21, 23, 26, 28 und 41 der Gründe des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Juli 2014) hat das Landgericht die Einzelstrafen neu bemessen. Es hat dabei übersehen, dass insoweit die vom Landgericht im ersten Durchgang ausgesprochenen Einzelstrafen nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 22. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. Der Senat stellt das Verfahren deshalb insoweit ein.
2. Die Aussprüche über die Gesamtstrafen haben keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Während die neu festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe im Fall 45 keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, können die - infolge der Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. September 2012 (114 Cs 256/12) verhängten - beiden Gesamtstrafaussprüche keinen Bestand haben. Sie missachten die innerprozessuale Bindungswirkung der aufrechterhaltenen Feststellungen: Das Landgericht Mönchengladbach hatte im ersten verfahrensgegenständlichen Urteil vom 4. Juli 2014 hinsichtlich des vorgenannten Strafbefehls festgestellt, dass die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe bereits erledigt sei (dort UA S. 6, 7). Da der Senat die den Gesamtstrafenausspruch jenes Urteils zugrundeliegenden Feststellungen aufrechterhielt, durfte der neue Tatrichter daher nunmehr nicht im Widerspruch zum ersten Urteil feststellen, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl doch nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte vollstreckt sei (UA S. 4). Vielmehr hätte das Landgericht wegen der innerprozessualen Bindungswirkung der alten Feststellungen von einer Erledigung der Geldstrafe vor dem 4. Juli 2014 ausgehen und infolgedessen dem Strafbefehl keine zäsurbegründende Wirkung (mehr) zumessen dürfen, sondern auf eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe für alle verfahrensgegenständlichen Einzelstrafen erkennen müssen. Durch den Wegfall der Zäsurwirkung infolge der Bindungswirkung an die ursprüngliche Feststellung der Erledigung der Geldstrafe ist der Angeklagte auch nicht beschwert: Denn zum einen kann damit auf eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe für alle verfahrensgegenständlichen Einzelfreiheitsstrafen erkannt werden. Zum anderen wirkt sich die Einbeziehung einer Geldstrafe bei der Gesamtstrafenbildung mit anderen Einzelfreiheitsstrafen straferhöhend aus. Beides kann zu einer Erhöhung des Gesamtstrafübels führen (vgl. BGH Beschl. v. 14. März 2012 - 2 StR 547/11 - juris Rn. 22 m.w.N.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 21a).
Der vorbezeichnete Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO vielmehr dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden, wobei wegen § 358 Abs. 2 S. 1 StPO zu beachten sein wird, dass die neue Gesamtstrafe wegen Wegfalls der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. September 2012 die Summe der beiden im vorliegenden Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht erreichen darf.“
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 199
Bearbeiter: Christian Becker