HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 537
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 439/15, Beschluss v. 22.03.2016, HRRS 2016 Nr. 537
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2015 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 2015 durch Beschluss vom 8. Dezember 2015, der dem Verurteilten nach seinem eigenen Vortrag am 8. Februar 2016 zugegangen ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner selbst eingereichten und begründeten, am 27. Februar 2016 hier eingegangenen Anhörungsrüge, mit der er beantragt, den Verwerfungsbeschluss aufzuheben und ihm gemäß § 356a StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, dass weder er noch seine Rechtsanwälte nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts gehört worden seien.
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Nach dem Inhalt des Senatsheftes ist die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 2015, in der dieser zu den erhobenen Verfahrensrügen und zur Sachrüge umfassend Stellung genommen hat, den Verteidigern des Verurteilten am 30. Oktober 2015 (Rechtsanwalt H. und Rechtsanwältin T.) bzw. am 4. November 2015 (Rechtsanwalt He.) zugestellt worden. Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Auch der am 11. November 2015 hier eingegangene Schriftsatz von Rechtsanwältin T., mit dem sie die Sachrüge weiter ausgeführt hat, lag dem Senat bei seiner Verwerfungsentscheidung am 8. Dezember 2015 vor und war Gegenstand der Beratung.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 537
Bearbeiter: Christian Becker