HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1122
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 339/15, Beschluss v. 27.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1122
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Juni 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Wiedereinsetzungsantrags und seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist ebenso wie der im Rahmen der Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) gestellte Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.
Zur Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
„Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ... ist unzulässig, denn dieser hat in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet (GA Bd. II, Bl. 397). Diese Prozesserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur BGH NStZ 2014, 533 f.). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht ersichtlich.“
Dem stimmt der Senat zu. Damit erweist sich indes auch der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten als unzulässig; eine Fristversäumnis im Sinne von § 44 StPO liegt nicht vor, sodass für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist. Eine Ausnahme hiervon ist vorliegend nicht gegeben (vgl. KK/Maul, StPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 5 ff.).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1122
Bearbeiter: Christian Becker