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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1121

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 335/15, Beschluss v. 29.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1121


BGH 3 StR 335/15 - Beschluss vom 29. Oktober 2015 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Strafausspruch wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Falle II. Tat 190 der Urteilsgründe zu der Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten und im Falle II. Tat 191 der Urteilsgründe zu der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1121

Bearbeiter: Christian Becker