HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 868
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 300/15, Beschluss v. 18.08.2015, HRRS 2015 Nr. 868
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem in zulässiger Weise berichtigten Protokoll der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten das letzte Wort im Sinne von § 258 Abs. 2 StPO erteilt worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 868
Bearbeiter: Christian Becker