HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1118
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 281/15, Beschluss v. 27.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1118
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Umstand, dass der Angeklagte das Zweite von vier Kindern ist und eine Schwester sowie zwei Brüder hat, hat das Landgericht bei den persönlichen Verhältnissen (UA S. 7) festgestellt. Die Übereinstimmung der Mischspur in 16 Systemen wird dadurch nicht in Frage gestellt.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1118
Bearbeiter: Christian Becker