HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 480
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 26/15, Beschluss v. 14.04.2015, HRRS 2015 Nr. 480
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Tagessatzhöhe wegen versuchten Betruges der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 480
Bearbeiter: Christian Becker