HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1019
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 259/15, Urteil v. 20.08.2015, HRRS 2015 Nr. 1019
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2015
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist, sowie
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet im Einzelnen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils. Der Angeklagte stützt seine Revision auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat vollen Erfolg, das des Angeklagten ist nur teilweise begründet.
Das Landgericht hat im Wesentlichen das Folgende festgestellt:
Nachdem der Angeklagte am Morgen des 8. Juli 2014 zehn Tabletten Benzodiazepine und zwei Gin Tonic zu sich genommen hatte, beschloss er, bei der C. bank in D. „an Bargeld zu gelangen“. Gegen 11:30 Uhr betrat der - Sportkappe und Sonnenbrille tragende - Angeklagte unter Mitführung eines Koffertrolleys, der im Wesentlichen sein Reisegepäck enthielt, die C. bank und trat auf den Kassenschalter zu, an welchem die Zeugin E. ihren Dienst versah. Auf ihre Frage, was sie für den Angeklagten tun könne, legte dieser zunächst wortlos einen Zettel auf den Bankschalter, auf welchem er die Auszahlung von 2.000 bis 3.000 € forderte und äußerte sodann, dass er Leukämie habe. Die Zeugin, die bis zu diesem Zeitpunkt völlig angst- und arglos war, erwiderte, dass sie dem Angeklagten nicht ohne weiteres Geld auszahlen könne, was der Angeklagte mit der Bemerkung: „Doch!" kommentierte. Als die Zeugin, immer noch arglos, weiterhin nicht reagierte, lehnte sich der Angeklagte über den Kassenschalter, zog seine Sonnenbrille vom Nasenrücken, schaute die Zeugin nachdrücklich an und sagte: „Keine Polizei, kein Alarm, ich habe eine Kofferbombe, zahlen Sie aus!", um damit die Herausgabe des geforderten Geldbetrages zu erreichen. Die Anwendung dieser Drohung zur Durchsetzung seiner Forderung hatte er erst in diesem Moment spontan beschlossen.
Die Zeugin E., die bereits in der Vergangenheit Opfer eines Überfalls gewesen war, wich sofort zurück. In Erinnerung an den früheren Fall erlitt sie einen Schock, fing an zu weinen und zitterte am ganzen Körper. Auf ihren Zuruf trat der Zeuge I., der Filialleiter der C. bank, an ihre Seite, dem sie mitteilte, dass der Angeklagte Geld wolle, sonst würde er eine im Koffer befindliche Bombe zünden. Der Zeuge I. schickte die Zeugin E. in den hinteren Bereich der Bankfiliale, wandte sich an den Angeklagten und fragte nach dessen Wunsch. Der Angeklagte erklärte, dass er Geld haben wolle, er sei krank. Der Zeuge I. war nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte tatsächlich eine Kofferbombe bei sich führte, hatte aber die Sorge, dass dieser eine Spritze oder ein Messer bei sich habe und zur Durchsetzung seiner Forderung auch einsetzen könnte. Auf die Frage, welchen Geldbetrag der Angeklagte wünsche, erwiderte dieser, 2.000 - 5.000 € haben zu wollen. Der Zeuge I. begann nun, eine Auszahlung vorzubereiten und erklärte dem Angeklagten Schritt für Schritt, wie er vorzugehen gedenke, um diesen in Sicherheit zu wiegen und zu beruhigen, da er auch wegen des ungesunden Aussehens des Angeklagten beunruhigt war. Nachdem der Zeuge I. dem Angeklagten 2.000 € ausgezahlt hatte, forderte der Angeklagte diesen auf, ihn bis zur Ausgangstüre zu begleiten, um zu gewährleisten, dass er nicht festgehalten werde. Dann verließ der Angeklagte die Bank, setzte einige Meter entfernt seinen Koffer in Brand und verschwand.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruches dahin, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig ist. Die Urteilsfeststellungen belegen die Verwirklichung sämtlicher tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Qualifikationstatbestandes durch den Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht. Danach hat der Angeklagte seinen Koffer mitgeführt, um diesen als Drohmittel zur Erlangung des Geldes einzusetzen, indem er zu diesem Zweck vorgab, der Koffer enthalte eine Bombe. Nach dem Wortlaut der Norm ist es weder erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen, noch bedarf es überhaupt seines derartigen Einsatzes; denn es kommt nur auf eine entsprechende subjektive Intention des Täters bei der Tatausführung sowie sein Bewusstsein an, das Werkzeug oder Mittel für diesen Zweck gebrauchsbereit bei sich zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110 zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB). Dabei ist es ausreichend, wenn der Täter - wie hier festgestellt - zu diesen subjektiven Überlegungen erst während der Begehung der Tat gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 - 3 StR 420/02, NStZ-RR 2003, 202 zu § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB), sodass der Qualifikationstatbestand im Allgemeinen dann ohne weiteres erfüllt ist, wenn der Täter das Werkzeug oder Mittel entsprechend seiner Absicht sogar tatsächlich einsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2005 - 5 StR 284/05, NStZ-RR 2005, 373). Soweit die Rechtsprechung wegen der weiten Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB den Tatbestand einschränkend dahin auslegt, dass dieser nicht auf Fälle Anwendung finden soll, in denen die objektive Ungefährlichkeit des Werkzeugs oder Mittels schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt (s. etwa BGH, Urteil vom 18. August 2010 - 2 StR 295/10, NStZ 2011, 278 mwN), ist ein derartiger Sachverhalt hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben; denn ob der Koffer eine Bombe enthielt oder nicht, war nach seinem äußeren Erscheinungsbild gerade nicht erkennbar.
Die Feststellung des Landgerichts, dass der das Geld herausgebende Zeuge I. nicht an das Vorhandensein einer Bombe glaubte, sondern 2.000 € an den Angeklagten auszahlte, weil er Sorge hatte, dieser könne eine Spritze oder ein Messer bei sich haben und einsetzen, stellt sich in rechtlicher Hinsicht als eine unwesentliche Abweichung von dem Kausalverlauf dar, den sich der Angeklagte nach den Feststellungen vorgestellt hatte, und ist daher - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - für die rechtliche Beurteilung der Tat bedeutungslos (vgl. S/S/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 55 f.).
Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, da die Tat als schwere räuberische Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Buchst. b StGB angeklagt und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden war.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
2. Der Strafausspruch kann indes auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig gewesen, unzureichend begründet hat. Dieser zum Nachteil des Angeklagten wirkende Rechtsfehler ist (auch) auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten (§ 301 StPO).
Die sachverständig beratene Strafkammer hat zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeführt, dass der anzunehmende Konsum von zehn Tabletten Benzodiazepinen in Kombination mit zwei Gin Tonic kurz vor Begehung der Tat zwar die „Kritik- und Hemmschwelle“ beeinflusst haben und somit tatfördernd gewesen sein könne. Eine die Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit aufhebende bzw. erheblich beeinträchtigende Wirkung könnten diese Wirkstoffe unter Berücksichtigung einer Gesamtschau jedoch nicht gehabt haben. Dass er die zu erwartenden Ausfallerscheinungen wie etwa Sprachschwierigkeiten, Unsicherheiten in der Motorik, Handlungsbrüche und Auffälligkeiten im Verhalten nicht gezeigt habe, sei mit der langfristigen Gewöhnung des Angeklagten an die Medikamente zu erklären.
Nach diesen Maßstäben hätte das Landgericht zusätzlich prüfen und erörtern müssen, welche Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten der Feststellung zukommt, dass er nach Verlassen der Bank nicht unmittelbar flüchtete, sondern nur wenige Meter vom Tatort entfernt seinen Koffer in Brand setzte, bevor er verschwand und damit eine Auffälligkeit im Verhalten insofern zeigte, dass er in der Nähe des Tatortes verblieb und erst flüchtete, nachdem er seinen im Wesentlichen Reiseutensilien enthaltenden Koffer in Brand gesetzt und zurückgelassen hatte, was nach den bisherigen Feststellungen nicht nur völlig sinnlos war, sondern auch zur Feststellung seiner Identität führte.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser - nicht näher dargelegten - Auffälligkeit im Nachtatverhalten des Angeklagten zu der Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat gelangt wäre und dann eine mildere Strafe verhängt hätte. Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB ist unter den gegebenen Gesamtumständen demgegenüber auszuschließen.
II. Revision des Angeklagten
Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auch die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten im Sinne von § 64 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint, dass der Drogen- und Medikamentenkonsum des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben, auch nicht unmittelbar vor oder am Tattag selbst, handlungsbestimmend im Sinne von einem „Sich-dem-Konsum-nicht-entziehen-können“ und sein Konsumziel (zuletzt) auch nicht gewesen sei, den Folgen fehlenden Konsums vorzubeugen oder zu begegnen, sondern die Absicht, sich zu Tode zu feiern, sich quasi den „goldenen Schuss“ zu setzen. Diese Wertungen werden von den Urteilsfeststellungen getragen und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit der Generalbundesanwalt rügt, das Landgericht habe der Fähigkeit des Angeklagten, seine persönlichen und beruflichen Belange weitgehend geordnet wahrzunehmen, eine „zu hohe Bedeutung beigemessen“, vermag dies einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht zu begründen, da durch den Generalbundesanwalt hiermit - wie sich bereits aus der Wortwahl ergibt - lediglich eine eigene, von der des Landgerichts abweichende Wertung vorgenommen wird, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist.
Der Strafausspruch kann indes aufgrund des im Rahmen der Revision der Staatsanwaltschaft dargelegten, zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehlers, auf dem das Urteil beruhen kann, auch auf dessen Revision hin keinen Bestand haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1019
Bearbeiter: Christian Becker