hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 554

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 23/15, Beschluss v. 02.04.2015, HRRS 2015 Nr. 554


BGH 3 StR 23/15 - Beschluss vom 2. April 2015 (LG Koblenz)

Teileinstellung des Verfahrens

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2014 wird

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexualdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist.

Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Die Rüge der Verletzung von §§ 247, 338 Nr. 5 StPO ist nicht zulässig erhoben, da der Beschwerdeführer den Antrag der Nebenklagevertreterin, auf den sich der Beschluss des Landgerichts bezieht, nicht mitgeteilt hat. Dessen Kenntnis wäre indessen erforderlich gewesen zur Nachprüfung, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Verhandlung rechtsfehlerfrei angenommen worden sind.

Die Rüge der "Verletzung des § 244 StPO" (S. 14 RB) bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil das Landgericht keine Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Nebenklägerin festgestellt hat und deshalb das Urteil auf der Ablehnung des Antrags nicht beruht.

Der Senat schließt angesichts der Strafzumessungserwägungen im angegriffenen Urteil aus, dass das Landgericht ohne die durch die Verfahrenseinstellung weggefallene Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der verbleibenden fünf Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und acht Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 554

Bearbeiter: Christian Becker