HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 284
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 22/15, Beschluss v. 05.03.2015, HRRS 2015 Nr. 284
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. August 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verfolgung der Tat unter Absehen von der Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 284
Bearbeiter: Christian Becker