HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1015
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 216/15, Urteil v. 17.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1015
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29.Oktober2014 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer auf eine Verfahrensrüge sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision die Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verurteilung.
Die Rechtsmittel sind jeweils unbegründet im Sinne von §349 Abs.2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1015
Bearbeiter: Christian Becker