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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 847

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 196/15, Beschluss v. 04.08.2015, HRRS 2015 Nr. 847


BGH 3 StR 196/15 - Beschluss vom 4. August 2015 (LG Oldenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Dezember 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten Ar., das Landgericht habe zu Unrecht von der Vereidigung der Zeugin A. abgesehen, bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil die Aussage dieser Zeugin keine ausschlaggebende Bedeutung hatte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 59 Rn. 3, 13). Die von dieser Zeugin bekundeten Tatsachen wurden auch durch andere Beweismittel belegt.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 847

Bearbeiter: Christian Becker