HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 844
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 187/15, Beschluss v. 04.08.2015, HRRS 2015 Nr. 844
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. Februar 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat, obwohl diese Prüfung nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war.
Danach konsumierte der Angeklagte seit drei Jahren täglich bis zu vier Gramm Haschisch, auch um damit durch eine Schussverletzung bedingte Schmerzen im Oberschenkel und gelegentliche Kopfschmerzen zu lindern. Nach seiner Inhaftierung fühlte er sich zunächst schlecht und litt an Kopfschmerzen. Ein Teil der eingeführten Betäubungsmittel - 304 Gramm Haschisch - war für den Eigenbedarf bestimmt.
Dies legt nahe, dass die abgeurteilte Tat jedenfalls teilweise auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen ist. Das Landgericht hätte daher - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - prüfen und entscheiden müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Hierzu verhält sich das Urteil indes nicht.
Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 844
Bearbeiter: Christian Becker