HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 667
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 174/15, Beschluss v. 09.06.2015, HRRS 2015 Nr. 667
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 667
Bearbeiter: Christian Becker