HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 840
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 167/15, Beschluss v. 23.07.2015, HRRS 2015 Nr. 840
Der Antrag des Angeklagten vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 30. November 1988 den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 hat der Senat die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil und gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zurückgewiesen sowie die Revision als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beanstandet der Angeklagte die Entscheidung vom 9. Juni 2015. Entgegen der Annahme des Senats habe er die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist unverschuldet versäumt. Außerdem sei er bei der Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages und der Verwerfung der Revision in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sich der Senat mit seinem sachlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe.
Soweit der Antrag des Angeklagten als Gegenvorstellung auszulegen ist, bleibt er erfolglos. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss ausführlich dargelegt, warum eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer Revision nicht gewährt werden kann. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Denn da die Rechtsbehelfe des Angeklagten unzulässig waren, brauchte sich der Senat mit seinen Ausführungen in der Sache nicht auseinanderzusetzen.
Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf Eingaben, in denen er sich mit ähnlichem Vorbringen wie in seinem Schreiben vom 13. Juli 2015 gegen den Beschluss des Senats wendet, nicht mehr mit einer Bescheidung rechnen kann.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 840
Bearbeiter: Christian Becker