HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 830
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 147/15, Beschluss v. 06.08.2015, HRRS 2015 Nr. 830
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch wie folgt hinsichtlich der beiden Grundurteile klargestellt und zudem ergänzt:
Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin K. gegen den Angeklagten auf Grund der am 21. Mai 2014 gegen 22.00 Uhr in der in V. zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin G. gegen den Angeklagten auf Grund der am 21. Mai 2014 nach 22.00 Uhr in der in V. zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im Übrigen wird auch von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin G. abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 830
Bearbeiter: Christian Becker