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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 915

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 67/14, Beschluss v. 28.05.2014, HRRS 2014 Nr. 915


BGH 3 StR 67/14 - Beschluss vom 28. Mai 2014 (LG Mönchengladbach)

Rechtsfehlerhaftes Unterlassen der Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war.

Danach begann der Angeklagte im Jahr 2002 mit dem Konsum von Heroin und setzte diesen trotz mehrerer Entgiftungen und Drogenentwöhnungstherapien fort. Die beiden Taten beging der Angeklagte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbruch der einer Therapie nachfolgenden Adaptionsphase.

Angesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht die Prüfung aufdrängen müssen, ob bei dem u.a. wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraften Angeklagten ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß gegeben ist, auf dem die vorliegenden Taten beruhen und aufgrund dessen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Diese Prüfungspflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Landgericht bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeführt hat, die "lediglich pauschalen Hinweise" des Angeklagten auf seinen Konsum von Drogen und Geldbedarf u.a. für deren Beschaffung ließen "weder auf tatbegehungsrelevante hochgradige Rausch- oder Entzugszustände noch auf einen aufgrund einer hochgradigen körperlichen und/oder psychischen Suchtmittelabhängigkeit beruhenden persönlichkeitsdeterminierenden hochgradigen Beschaffungsdruck" schließen. Damit hat das Landgericht - insoweit rechtsfehlerfrei - die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums geprüft und verneint. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist indes nicht von der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig.

Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der Prüfung durch den neuen Tatrichter.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 915

Bearbeiter: Christian Becker