HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 579
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 647/14, Beschluss v. 28.04.2015, HRRS 2015 Nr. 579
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. August 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat sieht nur Anlass zu folgenden Erörterungen:
1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet, weil es an "umfassenden Ausgleichsbemühungen" und einem "kommunikativen Prozess" zwischen Täter und Opfer fehle. Dies wird dem festgestellten Nachtatverhalten des Angeklagten nicht gerecht. Danach hat dessen Familie vor der Verhandlung 500 € an die Geschädigte gezahlt. Weitere Zahlungen sind beabsichtigt. Der Angeklagte selbst hat sich aus der Untersuchungshaft brieflich und sodann in der Hauptverhandlung persönlich bei der Geschädigten entschuldigt. Diese hat die Entschuldigung angenommen. Damit hat der erforderliche, vom Bestreben nach Wiedergutmachung getragene kommunikative Prozess stattgefunden. Dass die Zahlung von der Familie des in Untersuchungshaft befindlichen, zur Tatzeit 23 Jahre alten Angeklagten erbracht wurde, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, da diese - anders als § 46a Nr. 2 StGB - keine erhebliche persönliche Leistung oder erheblichen persönlichen Verzicht voraussetzt (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2).
2. Auch die Voraussetzungen von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Der Angeklagte hat durch seine Angaben wesentlich zur Feststellung seines Mittäters beigetragen. Dass er dabei zuerst wahrheitswidrig behauptet hat, er sei von seinem Mittäter mit einer Waffe bedroht und zur Tatbegehung gezwungen worden, steht der Anwendung der Vorschrift grundsätzlich nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 124/11, StV 2011, 534, 535).
3. Obwohl das Landgericht die Schadenswiedergutmachung und die zur Überführung des Mitangeklagten führenden Angaben des Angeklagten jeweils strafmildernd berücksichtigt und einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung angenommen hat, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass es nach seinem Ermessen (§ 46a Halbsatz 2, § 46b Abs. 2 StGB) die beiden vertypten Milderungsgründe angenommen und sodann angesichts der Mehrzahl von zu Gunsten des Angeklagten aufgeführten allgemeinen Strafzumessungserwägungen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Er hält indes die Strafe angesichts des Tatbildes und der beim Opfer eingetretenen psychischen Folgen für angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 579
Bearbeiter: Christian Becker