HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 497
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 643/14, Beschluss v. 18.03.2015, HRRS 2015 Nr. 497
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. August 2014 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen sowie wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Beihilfe zum versuchten Diebstahl verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Beihilfe zum versuchten Diebstahl, mithin wegen insgesamt 22 Taten, zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat allerdings zur Folge, dass der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern ist, so dass der Angeklagte in den Fällen II. 5. a) bis d), j) bis m), o), p), r) bis t) sowie u), w) und x) der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls, in den Fällen II. 5. e), g), n) und q) der Urteilsgründe des versuchten schweren Bandendiebstahls sowie im Fall II. 5. v) des Diebstahls, im Fall II. 5. f) des versuchten Diebstahls und im Fall II. 5. i) der Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist. Der Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten steht § 265 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 497
Bearbeiter: Christian Becker