HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 914
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 64/14, Beschluss v. 07.08.2014, HRRS 2014 Nr. 914
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 914
Bearbeiter: Christian Becker