HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 572
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 628/14, Beschluss v. 28.04.2015, HRRS 2015 Nr. 572
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 wird verworfen.
Die Verurteilte hat die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen.
Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnende Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2014 mit Beschluss vom 5. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit einem auf einer Ablichtung des Senatsbeschlusses verfassten Text, der am 22. April 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Darin erhebt die Verurteilte "Einspruch" und "Widerspruch" und fragt, wann die der Senatsentscheidung vorangegangene Anhörung gewesen sei.
Soweit in der Eingabe ein Rechtsmittel zu erblicken ist, ist ein solches gegen die rechtskräftige Revisionsentscheidung nicht statthaft.
Auch als Anhörungsrüge bleibt die Eingabe ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil die Verurteilte nicht mitgeteilt hat, wann sie Kenntnis von der Entscheidung des Senats erlangt hat. Diese ist am 17. März 2015 per Post abgesandt worden. Naheliegend hat die Verurteilte die Wochenfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge (§ 356a Satz 2 StPO) nicht eingehalten. Die Rüge wäre auch in der Sache unbegründet, denn die Anhörung ist über den Verteidiger der Verurteilten erfolgt; zudem hat der Senat in seinem Beschluss weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen.
Der Senat weist darauf hin, dass die Verurteilte auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr mit einer Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 572
Bearbeiter: Christian Becker