HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 319
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 618/14, Beschluss v. 03.03.2015, HRRS 2015 Nr. 319
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. September 2014 wird
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. A. 3. und 5. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und versuchter Nötigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 19. Juni 2013 (12 Ds 934/12) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Bedrohung und Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II. A. 3. wegen Nötigung und im Fall II. A. 5. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.
2. Im Fall II. A. 4. der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte die Zeugin R. auf, ihn mindestens einmal täglich anzurufen und seine SMS zu beantworten. Dabei wies er auf einen kurze Zeit zuvor geschehenen "Mord in der K. straße" hin und drohte, dies werde ihren Eltern und ihr auch passieren, falls die Zeugin den Kontakt zu ihm abbreche. Er wollte und rechnete damit, dass die Zeugin diese Drohung ernst nehmen würde.
Damit hat sich der Angeklagte wegen versuchter Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, hinter die die Bedrohung zurücktritt (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, juris Rn. 4). Der Schuldspruch war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 15) zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafe wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Da auch der nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB denjenigen des § 241 Abs. 1 StGB übersteigt und der Wertungsfehler den Unrechtsgehalt der Tat unberührt lässt, schließt der Senat aus, dass die Kammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.
3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann auch in Ansehung der Einstellung des Verfahrens in den Fällen II. A. 3. und 5. bestehen bleiben. Mit Blick auf die verbleibenden Einzelfreiheitstrafen von einem Jahr, sechs und vier Monaten sowie die einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 19. Juni 2013 kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallenen Strafen von sechs (Fall II. A. 3.) und zwei Monaten (Fall II. A. 5.) eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
4. Zur Rüge, die Kammer habe zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin R. ein aussagepsychologisches Gutachten einholen müssen, bemerkt der Senat, dass eine zulässige Verfahrensrüge insoweit nicht erhoben worden ist.
5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 319
Bearbeiter: Christian Becker