HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 493
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 584/14, Beschluss v. 31.03.2015, HRRS 2015 Nr. 493
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung von § 261 StPO bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Feststellung der Unerreichbarkeit eines Zeugen im Freibeweis erfolgt und deshalb für eine Inbegriffsrüge kein Raum ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 493
Bearbeiter: Christian Becker