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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 493

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 493, Rn. X



BGH 3 StR 584/14 - Beschluss vom 31. März 2015 (LG Osnabrück)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung von § 261 StPO bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Feststellung der Unerreichbarkeit eines Zeugen im Freibeweis erfolgt und deshalb für eine Inbegriffsrüge kein Raum ist.