HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 314
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 578/14, Beschluss v. 17.02.2015, HRRS 2015 Nr. 314
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. September 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln, Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in fünf Fällen, Betruges in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Computerbetruges und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 30 Straftaten, unter anderem wegen Computerbetruges in zwei Fällen (Fälle II. 20. und 21. der Urteilsgründe), zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte am 2. April 2013 mit einer zuvor entwendeten EC-Karte vom Geldautomaten derselben Bankfiliale um 16.06 Uhr 500 € und um 16.08 Uhr 800 € ab. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser beiden Abhebungen als Computerbetrug in zwei Fällen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263a StGB im materiellrechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, juris Rn. 19).
Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden für die Taten II. 20. und 21. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von je sechs Monaten. Der Senat setzt für die einheitliche Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe für die unberechtigte Abhebung von insgesamt 1.300 € milder bemessen hätte als diejenigen für die von ihm angenommenen Einzeltaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten unberührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt 28 weiteren Straftaten verhängten Einzelstrafen, unter anderem der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene sechsmonatige Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder zugemessen hätte.
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 314
Bearbeiter: Christian Becker