HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 311
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 547/14, Beschluss v. 17.02.2015, HRRS 2015 Nr. 311
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. Juli 2014 im Ausspruch über die Einziehung - mit Ausnahme der Einziehung von 1.588,97 g Marihuana - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und "das sichergestellte Rauschgift (1588,97 g Marihuana)" sowie "die sichergestellten Gegenstände Bl. 141 ff, Ziffern 12, 13, 16, 21, 27, 31, 32, 35, 39-67" eingezogen. Die dagegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Während Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann die Einziehungsentscheidung nur hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel bestehen bleiben. Im Übrigen muss sie aufgehoben werden, weil die eingezogenen Gegenstände, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, durch die Bezugnahme auf ein Sicherstellungsverzeichnis in den Akten nicht ausreichend bezeichnet sind, um bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung zu gewährleisten. Der Senat kann dies auch nicht im Wege der Ergänzung nachholen, weil sich auch die Urteilsgründe nicht zu den Gegenständen verhalten.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 311
Bearbeiter: Christian Becker