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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 202

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 529/14, Beschluss v. 10.12.2014, HRRS 2015 Nr. 202


BGH 3 StR 529/14 - Beschluss vom 10. Dezember 2014 (LG Trier)

Wegfall der Einziehungsanordnung.

§ 74 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Juli 2014 aufgehoben, soweit die Einziehung des sichergestellten Bargelds (2.350 €) angeordnet worden ist; insoweit entfällt die Anordnung.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und einen Revolver sowie das "beim Angeklagten E. sichergestellte Bargeld (2350 €)" eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das angefochtene Urteil hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Bestand, soweit das Landgericht - gemäß § 74 StGB - das sichergestellte Bargeld eingezogen hat. Insoweit entfällt die Einziehung.

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Rechtsmittelkosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 202

Bearbeiter: Christian Becker